麻薬法 (ドイツ)
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麻薬法(まやくほう、独:Betäubungsmittelgesetz (BtMG))(かつてのアヘン法)は、ドイツの連邦法で、麻薬規制を一般的に取り扱うものである。対象となる麻薬は、法律自体ではなく、同法律の別紙に示される(麻薬法1条1項)。
麻薬法には、3つの別紙がある。
- 別紙1:取引不可能な麻薬を規定。(取引および販売が禁止。LSDなど。)
- 別紙2:取引は可能であるが、処方することができない麻薬を規定。(取引することは許されているが、販売が禁止。たとえばコカの葉のような原材料。)
- 別紙3:取引および処方の両方が可能な麻薬を規定。(麻薬処方令(Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung)に従って処方。たとえばモルヒネ。)
別紙は、それぞれ三段に構成され、1段目には、世界保健機関が設定するINNが(たとえばアンフェタミン)、2段目には、その他の保護を受けない物質名称(略称や通称など)が(たとえばアンフェタミン)、3段目には、化学上の物質名が(たとえば(±)-1-フェニルプロパン-2-アミン)、それぞれ記載されている。
構成要件
[編集]麻薬法における「麻薬」(Betäubungsmittel)は、中毒性のある物質を一般に指すものではない。アルコール、ニコチン及びカフェインは、別紙に記載されていないので、麻薬法の対象とならない。そのため、これらの物質はドイツでは合法である。その他にも、例えばチョウセンアサガオやエンジェルトランペットなどから生成される中毒性のある物質も、麻薬法の対象とならない。
この法律の適用範囲内では、麻薬の製造、販売、輸出入が別紙1、別紙2、別紙3により規制されている。これらの活動をするためには、連邦医薬品・医療機器庁(BfArM)(独語)が与えることのできる許可が必要である(第3条)。さらに、薬物消費施設(Drogenkonsumraum)の事業は、麻薬の、廃棄、流通の記録について規制を受ける(第10条)。
麻薬法は、1961年麻薬に関する単一条約その他の同様な条約の批准によりドイツが条約の規定に従って薬物使用の制限を義務づけられたことの結果である。
別紙1により禁止される麻薬については、所有者、業者は、連邦麻薬医療機器研究所(BfArM)による特別な許可を得てのみ、科学的な目的のために、又は、調査もしくは破壊のために使用できる。ドイツでは取引できない物質の上場(res extra commercium)が問題となっている。ドイツ国内に取引の禁止された麻薬が輸入された場合は、国家のみが差押及び押収を実行することができる。
原則的に麻薬法は、麻薬の流通を規制する点から、行政法の分野に属するが、頻繁に麻薬法29条から30条aまでの罰則が適用され、最も重要な刑法の一つともなっている。
中毒性のある物質(特にアンフェタミンの化合物)を輸出入するためには、別の法律(GÜG)が関係する。
Geschichte
[編集]Das Betäubungsmittelgesetz ist der direkte Nachfolger des Opiumgesetzes des Deutschen Reiches in der Fassung vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I S. 215) und wurde am 24. Dezember 1971 veröffentlicht (BGBl. I S. 2092). Nach einigen redaktionellen Änderungen wurde das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln am 10. Januar 1972 neu bekannt gemacht (BGBl. I S. 1). Am 28. Juli 1982 und am 1. März 1994 erfolgten eine Neufassung, bzw. eine Neuveröffentlichung.
Gefährdungspotential
[編集]Grundüberlegung zum Betäubungsmittelgesetz ist die Feststellung
- eines Suchtpotentials als sozialer Beeinträchtigung einer Person[1] in Verbindung mit
- einer nicht rückgängig zu machenden (irreversiblen) gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Schädigung des Körpers der Person (somatischer oder psychosomatischer Schaden)[2]
durch einmaligen, mehrmaligen oder anhaltenden Genuss von Betäubungsmitteln. Sämtliche Pharmaka, welche eine solche irreversible Schädigung erwarten lassen, sind oder werden den Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes unterworfen[3]. Damit werden auch neue Designerdrogen erfasst. Daneben gilt eine zusätzliche Gefährdung durch medizinisch nicht sachgerechte Zubereitung und Verabreichung von Betäubungsmitteln. Weiter wird durch den Genuss von Betäubungsmitteln ein Gefährdungspotential für Dritte mobilisiert, wenn der Suchtkranke sein Handeln
nicht mehr selbst kontrollieren kann.
In der Regel leisten Suchtkranke wegen der bestehenden Abhängigkeit und der fehlenden medizinischen Qualifikation keine reale Einschätzung des Gefährdungspotentials und der erreichten Abhängigkeit.
Vom Opiumgesetz zum Betäubungsmittelgesetz
[編集]Bis zur Mitte der 1960er Jahre war die Drogenpolitik im Verhältnis zu anderen Bereichen der Politik ein äußerst kleiner und gesellschaftlich kaum beachteter Politikbereich. Wohl vor allem auf Grund der geringen Zahl der sozial auffälligen Drogenkonsumenten blieb das Opiumgesetz weithin papierenes Gesetz ohne akute Verfolgungsrealität. Entsprechend niedrig war die Zahl der auf Grund des Opiumgesetzes verurteilten Personen. Anfangs der sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts lag diese Zahl zwischen 100 und 150 pro Jahr, das heißt zwei bis drei Verurteilungen pro Woche in der ganzen Bundesrepublik Deutschland.
Ende der sechziger Jahre änderte sich der Stellenwert der Drogen- und speziell der Cannabispolitik schlagartig. Dies geschah vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung (internationale Abkommen) und vor allem dem in den USA wahrgenommenen „Jugend-Drogen-Problem“. In Deutschland vermittelte die Presse nach dem reißerischen Vorbild in den Vereinigten Staaten von Amerika ab Ende der sechziger Jahre den Eindruck einer gewaltigen „Haschisch- und Drogenwelle“, die das Land zu überrollen drohte. Gleichzeitig wurde in der öffentlichen Meinung das Bild eines dramatischen sozialen Problems vorgezeichnet, das zudem mit dem vermutlich wichtigsten innenpolitischen Ereignis jener Zeit in Verbindung gebracht wurde, nämlich der hauptsächlich von Studenten getragenen Protestbewegung, die sich während der großen Koalition aus CDU/CSU und SPD von 1966 bis 1969 als „Außerparlamentarische Opposition (APO)“ formiert hatte.
Bei der Gesamtbetrachtung der historischen Entwicklung vom Opiumgesetz zum Betäubungsmittelgesetz ist zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht frei ist, welche Ziele sie im Bereich der Drogenpolitik verfolgen will. Sie ist vielmehr durch eine Reihe von Übereinkommen im Rahmen der Vereinten Nationen (UNO) gebunden. Es handelt sich hierbei um das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel von 1961 (sogenannte Single-Convention) und um das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (Konvention über psychotrope Substanzen).
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber (Deutscher Bundestag und Bundesrat) im Dezember 1971 das Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929, das vor allem die verwaltungsmäßige Kontrolle der medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Opium, Morphium und anderen Betäubungsmitteln regelte, durch ein neues „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, BtMG)“ ersetzt. Dem neuen Gesetz vom 22. Dezember 1971, das am 10. Januar 1972 nach redaktionellen Änderungen neu bekanntgegeben wurde, liegt eine abstrakt-typologische Täterklassifizierung zugrunde, so dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers jedem Tätertypus eine Sanktionsstufe zugeordnet werden kann, wobei die Höchststrafe von drei auf zehn Jahre heraufgesetzt wurde.
Der Gesetzgeber ermächtigte in § 1 Abs. 2 bis 6 BtMG die Bundesregierung (Exekutive) durch Rechtsverordnung weitere Stoffe den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zu unterstellen. Die Tatsache, dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern ein Verordnungsgeber der Exekutive Straftatbestände schaffen kann, die mit hohen Freiheitsstrafen (seit dem 25. Dezember 1971 bis zu zehn Jahren, seit dem 1. Januar 1982 sogar Höchststrafen bis zu 15 Jahren) geahndet werden können, hat in den vergangenen Jahren immer wieder heftige und kontroverse Debatten im Kreise der Verfassungs- und Strafjuristen ausgelöst. Die Vereinbarkeit der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes mit dem Grundgesetz ist zudem umstritten, weil einerseits Grundrechtsbegrenzungen nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen dürfen und anderseits die strafbewehrte Drogenprohibition kaum geeignet scheint, das gesetzgeberische Ziel (Verfügbarkeit der in den Anlagen aufgeführten Stoffe zu unterbinden) zu erreichen.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681), das am 1. Januar 1982 in Kraft trat, wurde nicht nur für die besonders schweren Fälle eine Erhöhung der Strafobergrenze von 10 auf 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgenommen, sondern auch die Definition der Betäubungsmittel geändert. In § 1 Abs. 1 BtMG wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes auf die in den Anlagen I bis III genannten Stoffe und Zubereitungen beschränkt. Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind nur die in den Anlagen I bis III genannten Stoffe und Zubereitungen (Positivliste). Die in den Anlagen I bis III genannten Stoffe und Zubereitungen sind Teil des Gesetzes.
"Cannabis-Beschluss"
[編集]Am 9. März 1994 erging der so genannte Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge bei geringfügigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Erwerb, Besitz usw. von geringen Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch, von Strafverfolgung und Strafe abzusehen ist.
Nichtigkeit von § 30c BtMG (Vermögensstrafe)
[編集]Da der § 30c BtMG sich auf § 43a Strafgesetzbuch (StGB) bezieht und das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. März 2002 (2BvR 794/95) die Vermögensstrafe und somit den § 43a StGB für mit Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar und für nichtig erklärte (Bundesgesetzblatt (BGBl.)) I S. 1340), ist auch § 30c BtMG nichtig.
関連法
[編集]麻薬法の背景には、次の4つの規制がある。
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
- Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
元素の法的規制と、医薬品の法的規制の両方が主題の関係がある。
スイス及びオーストリア
[編集]スイスの麻薬法は、BetmGと略される。
オーストリアには、薬物乱用を撲滅するべく、薬物法(SMG)がある。
Literatur
[編集]- Hügel, Junge, Lander, Winkler: Deutsches Betäubungsmittelrecht. Kommentar. 8. Auflage. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Stuttgart Stand: März 2010, ISBN 978-3-8047-2523-2. (Loseblattsammlung)
- Harald Hans Körner: Betäubungsmittelgesetz. Beck'scher Kurz-Kommentar Nr.37, Verlag C.H.Beck, 6. Auflage, München 2007, ISBN 978-3-406-55080-5.
- Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes. 2001, ISBN 3-930442-06-X.
- Patzak, Jörn: Betäubungsmittelrecht, 2.Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61397-5
- Bernhard van Treeck: Drogen- und Suchtlexikon. Lexikon-Imprint-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-89602-542-2.
- Bernhard van Treeck: Das große Cannabis-Lexikon – Alles über die Nutzpflanze Hanf. Lexikon-Imprint-Verlag, Berlin 2000, ISBN 3-89602-268-7.
- Bernhard van Treeck: Drogen. Schwarzkopf & Schwarzkopf, Berlin 2003, ISBN 3-89602-420-5.
- Benjamin Fässler: Drogen zwischen Herrschaft und Herrlichkeit. Nachtschatten-Verlag, Solothurn 1997, ISBN 3-03788-138-0.
zur Geschichte desselben:
- Werner Pieper (Hrsg.): Nazis On Speed - Drogen im 3. Reich. Löhrbach 2002, Band 1: ISBN 3-930442-53-1, Band 2: ISBN 3-930442-54-X.
脚注
[編集]- ^ Sozialführer Südtirol
- ^ Drogenverbreitung und Problemwahrnehmung
- ^ Drogen: Gefahr von Alkohol und Tabak unterschätzt
- ^ Drogenkonsum am Arbeitsplatz
- ^ akzeptierende Drogenarbeit
- ^ Drogenkonsum vor Kindern und Jugendlichen
外部リンク
[編集]- BtMG im Wortlaut (Bundesministerium der Justiz)
- Länderprofil Deutschland der „European Legal Database on Drugs“